Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dessauer Gaszellen GmbH, Orangeriestraße 39, 06847 Dessau

Stand: August 2013

1. Allgemeines

  • 1.1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Degaz GmbH zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für spätere Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Bezugnahme auf sie bedarf.
  • 1.2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und ähnlichen Informationen körperlicher und nicht körperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur im Rahmen des Vertragszweckes verwendet und Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  • 1.3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2. Lieferung

  • 2.1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten.
  • 2.2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.
  • 2.3. Konstruktionsänderungen während der Lieferzeit behalten wir uns vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
  • 2.4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  • 2.5. Lieferfristen verlängern sich, soweit der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn zusätzliche Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder eingeholt werden müssen.
  • 2.6. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 3.1 Die Preise verstehen sich in EUR ab Lieferwerk, zuzüglich Mehrwertsteuer und zuzüglich Verpackung.
  • 3.2 Zahlung hat gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug und unabhängig von dem Eingang etwaiger Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnissen) in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 3.3 Preise in unserer Auftragsbestätigung sind für die Dauer von 6 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung gültig. Gelangt der Vertrag – ganz oder teilweise – erst nach dieser Frist zur Ausführung, wird der am Liefertag gültige Preis berechnet.
  • 3.4 Wir stellen unsere Rechnung mit der Lieferung. Ist eine Lieferung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht möglich, wird die Rechnung am Tage der Versandbereitschaft gestellt.
  • 3.5 Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • 3.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen.

4. Versand und Gefahrenübergang

  • 4.1 Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes einschließlich der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Ware wird nur auf ausdrückliche Weisung des Bestellers versichert.
  • 4.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch bei fob-, cif-, franko-, frei-Haus- und frei Bestimmungsort-Geschäften, auf den Besteller über.
  • 4.3 Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,7 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt.
  • 4.4 Transportschäden hat der Besteller dem Frachtführer oder der sonst mit der Beförderung beauftragten Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Schadensvermerk ist auf dem Frachtbrief, dem Speditionsauftrag oder dem Lieferschein anzubringen und von dem anliefernden Fahrer abzeichnen zu lassen; alternativ ist ein Schadensprotokoll aufzunehmen.
  • 4.5 Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

  • 5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung noch zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  • 5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1.
  • 5.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  • 5.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  • 5.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Gerät er mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so können wir diese Einziehungsermächtigung widerrufen, die Ware zurücknehmen sowie deren Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  • 5.6 Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss er uns unverzüglich benachrichtigen.
  • 5.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., so sind wir auf Verlangen des Besteller insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich des Abschnitts 7. – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  • 6.1 Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Dessauer Gaszellen GmbH.
  • 6.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  • 6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
  • 6.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen.
  • 6.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    a. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
    b. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, das heißt im Besonderen, dass
    - die Betriebsbedingungen für unserer Produkte stets eingehalten und für den gesamten Gewährleistungszeitraum lückenlos nachgewiesen werden müssen,
    - die vertraglich vereinbarte maximale Temperatur in keinem Betriebszustand überschritten werden darf,
    - die vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden,
    - die Wartungs- und Einstellarbeiten termingerecht von geschultem, fachkundigem Personal durchgeführt und vollständig dokumentiert werden,
    - Anlagenstörungen vollständig dokumentiert sein müssen,
    - nur Original-Ersatzteile der Dessauer Gaszellen GmbH verwendet werden dürfen.
    c. natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeignete Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
  • 6.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Dessauer Gaszellen GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

  • 6.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  • 6.8 Die in Ziffer 6.7 genannten Verpflichtungen der Dessauer Gaszellen GmbH sind vorbehaltlich des Abschnitts 7. dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
    a. der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    b. der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 7 ermöglicht,
    c. uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    d. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    e. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Allgemeine Haftung / Verjährung

  • 7.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  • 7.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  • 7.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren und Leistungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

8. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Dessauer Gaszellen GmbH bzw. bei dem entsprechenden Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • 9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • 9.2 Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dies gilt auch für Wechsel - und Scheckverpflichtungen sowie für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.